Pflegekosten steuerlich geltend machen
Sorgen Sie für eine finanzielle Entlastung durch steuerliche Erleichterungen.
Pflegebedingte Aufwendungen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen, in nachgewiesener Höhe, als außergewöhnliche Belastung geltend machen, z.B. Pflegekosten für Sie selbst, Ihren Ehepartner und/ oder Ihr Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben; einen Angehörigen oder Ihnen nahestehende Person. Zumutbare Belastungen werden von Ihren außergewöhnlichen Belastungen abgezogen, diese Kosten müssen Sie selbst tragen.
Pflegebedingte Aufwendungen:
Kosten für
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Unterbringung in einem Heim
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Inanspruchnahme eines Pflegedienstes, von Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, niederschwelligen Betreuungsangeboten sowie einer ambulanten Pflegekraft
Pflegekosten nachweisen:
- Dazu dient ein Bescheid der Pflegekasse
- Ein Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes (muss das Merkzeichen ''H'' für Hilflosigkeit beinhalten, Hilflosigkeit entspricht der Pflegestufe III)
- Bei Heimunterbringung bzw. Inanspruchnahme von Pflegediensten dienen Rechnungen, übernimmt ambulante Pflegekraft die Pflege.
Pflege-Pauschbetrag
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Für Aufwendungen zu beanspruchen, die Ihnen oder Ihrem Ehepartner durch persönliche Pflege eines Angehörigen entstehen
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Beträgt 924€ im Jahr
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Wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Pflege nur einen Teil des Jahres andauert
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Bei Pflege mehrerer Personen darf der Pauschbetrag auch mehrfach beansprucht werden
